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Schulbegleitung bei ADHS beantragen: § 35a beim Jugendamt

Aktualisiert am 28. Oktober 2026 · Lesezeit 5 Min

Wenn dein Kind mit ADHS im Unterricht ohne Begleitung nicht zurechtkommt, kann es eine Schulbegleitung bekommen. Zuständig ist das Jugendamt, die Rechtsgrundlage ist § 35a SGB VIII, die Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung. Mit dem Pflegegrad hat das nichts zu tun. Die Familien, die das eine brauchen, brauchen aber oft auch das andere.

Was die Schulbegleitung ist

Eine Schulbegleiterin sitzt neben deinem Kind im Unterricht, in der Pause und auf Ausflügen. Sie hilft bei dem, was ADHS schwer macht: anfangen, dranbleiben, Material finden, den Konflikt auf dem Pausenhof abfangen, bevor er eskaliert. Sie unterrichtet nicht und ist keine Nachhilfe. Sie ist dafür da, dass dein Kind am Unterricht teilnehmen kann.

Das Gesetz nennt sie nicht beim Namen. Sie ist eine ambulante Hilfe nach § 35a Abs. 2 SGB VIII. Die Begriffe wechseln je nach Region: Schulbegleitung, Integrationshelfer, Schulassistenz, Teilhabeassistenz. Gemeint ist dasselbe.

Die zwei Voraussetzungen

Anspruch hat ein Kind, bei dem zwei Dinge zusammenkommen (§ 35a Abs. 1 SGB VIII):

  1. Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem ab, was für das Alter typisch ist.
  2. Dadurch ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten.

Die erste Voraussetzung belegt eine Fachperson. Das Jugendamt muss eine Stellungnahme einholen, in der Regel von einer Kinder- und Jugendpsychiaterin oder einer Kinder- und Jugendpsychotherapeutin (§ 35a Abs. 1a SGB VIII). Die ADHS-Diagnose allein reicht dafür nicht, die Stellungnahme muss die Abweichung beschreiben.

Die zweite Voraussetzung prüft das Jugendamt selbst, und hier liegt meist der Streit. Teilhabe heißt Schule. Ein Kind, das wegen Impulsivität jede Woche aus dem Klassenraum fliegt, keine Freunde hält und nach der dritten Stunde abschaltet, ist in seiner Teilhabe beeinträchtigt, auch wenn es zu Hause gut läuft.

Was der VGH München 2025 entschieden hat

Ein Beschluss vom 12. November 2025 zeigt, wie Gerichte das sehen (VGH München, 12 CE 25.1891). Ein Zehnjähriger mit ADHS und Verdacht auf Autismus sollte in der fünften Klasse eine Schulbegleitung bekommen. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin empfahl intensive Einzelförderung in der Schule. Das Jugendamt hospitierte eine einzige Deutschstunde, sah keinen Bedarf und lehnte ab. Stattdessen schlug es eine heilpädagogische Behandlung am Nachmittag vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hob das auf und verpflichtete das Jugendamt vorläufig zur Schulbegleitung, Pausen eingeschlossen. Drei Sätze aus der Begründung solltest du kennen:

  • Ob die Teilhabe beeinträchtigt ist, entscheidet das Gericht voll nach. Das Jugendamt hat hier keinen Beurteilungsspielraum.
  • Eine einzige Hospitation wiegt nicht die übereinstimmenden Befunde von Psychiaterin und Lehrkräften auf.
  • Eine Hilfe am Nachmittag deckt den Bedarf am Vormittag nicht. Das Jugendamt darf nicht hoffen, dass sich die Schule nebenbei mitbessert.

Das Gericht sagte auch: Wird eine Hilfe zu Unrecht verweigert, lässt sie sich nicht nachholen. Deshalb ging es im Eilverfahren.

So stellst du den Antrag

  1. Schreib ans Jugendamt: Ich beantrage für mein Kind Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung. Datum notieren.
  2. Leg die ärztliche Diagnose bei und bitte die Praxis um eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a. Nenn der Ärztin das Stichwort, sie kennt das Formular.
  3. Bitte die Klassenlehrkraft um einen Bericht über den Schulalltag: Was passiert, wie oft, was hilft. Konkrete Vorfälle mit Datum sind mehr wert als Adjektive.
  4. Bitte das Jugendamt um einen Termin für das Hilfeplangespräch.

Das Hilfeplangespräch gehört zum Verfahren. Das Jugendamt muss euch vorher beraten und mit euch zusammen einen Hilfeplan aufstellen, der Bedarf, Art und Umfang der Hilfe festhält (§ 36 SGB VIII). Dein Kind nimmt daran teil, wenn es alt genug ist. Lass dir den Hilfeplan schriftlich geben.

Fristen und Zuständigkeit

Das Jugendamt ist Rehabilitationsträger. Es muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang prüfen, ob es zuständig ist, und den Antrag sonst weiterleiten (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Braucht es kein Gutachten, entscheidet es in drei Wochen. Braucht es eines, zwei Wochen nach dessen Eingang (§ 14 Abs. 2 SGB IX).

Hat dein Kind zusätzlich eine geistige oder körperliche Behinderung, ist der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig, meist das Sozialamt (§ 10 Abs. 4 SGB VIII). Bei ADHS allein, auch mit Autismus, bleibt es beim Jugendamt. Schickst du den Antrag an die falsche Stelle, ist das kein Problem. Die Weiterleitungspflicht sorgt dafür, dass er ankommt.

Einen Kostenbeitrag zahlt ihr für die ambulante Schulbegleitung nicht. Die Beteiligung der Eltern gilt nur für teilstationäre und stationäre Hilfen (§ 91 SGB VIII).

Wenn das Jugendamt ablehnt

Gegen den Bescheid gehst du innerhalb eines Monats vor. Ob das ein Widerspruch oder gleich die Klage beim Verwaltungsgericht ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung und hängt vom Bundesland ab.

Läuft das Schuljahr, stell parallel einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO). Das Gericht wägt dann ab, was schlimmer wäre: eine Begleitung, die sich später als unnötig herausstellt, oder ein Kind, das ein halbes Jahr ohne Hilfe in der Schule sitzt. Der VGH München hat diese Abwägung zugunsten des Kindes entschieden.

Schulbegleitung, Pflegegrad, GdB

Drei Verfahren, drei Behörden, drei Maßstäbe. Die Schulbegleitung fragt nach Teilhabe in der Schule. Der Pflegegrad fragt nach dem Mehrbedarf an Hilfe zu Hause. Der Schwerbehindertenausweis fragt nach dem Grad der Behinderung. Keines setzt das andere voraus, aber die Unterlagen überschneiden sich. Der Arztbrief, der dem Jugendamt reicht, hilft auch beim MD.

Ob ein Pflegegrad bei eurem Kind realistisch ist, zeigt der Pflegegrad-Rechner. Bei einer Doppeldiagnose mit Autismus sind die Chancen in beiden Verfahren höher.

Dein nächster Schritt

Ruf in der Praxis deines Kindes an und frag nach einer Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII. Parallel bittest du die Lehrkraft um einen kurzen Bericht. Mit beidem in der Hand schreibst du den Antrag. Zwei Wochen Vorbereitung, dann liegt er beim Jugendamt.

Häufige Fragen

Braucht mein Kind einen Pflegegrad oder einen Schwerbehindertenausweis für die Schulbegleitung?

Nein. Die Schulbegleitung läuft über das Jugendamt und hängt nur davon ab, ob die seelische Gesundheit länger als sechs Monate abweicht und die Teilhabe beeinträchtigt ist. Pflegegrad und GdB sind getrennte Verfahren.

Wer bezahlt die Schulbegleitung?

Bei ADHS als seelischer Behinderung das Jugendamt. Für ambulante Hilfe müsst ihr keinen Kostenbeitrag zahlen. Bei einer zusätzlichen geistigen oder körperlichen Behinderung ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig, meist das Sozialamt.

Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?

Das Jugendamt muss innerhalb von zwei Wochen klären, ob es zuständig ist. Ohne Gutachten soll es in drei Wochen entscheiden, mit Gutachten zwei Wochen nach dessen Eingang. In der Praxis dauert es oft länger, deshalb lohnt der Antrag vor den Sommerferien.

Was mache ich, wenn das Jugendamt ablehnt?

Innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage, je nachdem, was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht. Wenn das Schuljahr läuft, zusätzlich ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Das Gericht kann das Jugendamt vorläufig zur Schulbegleitung verpflichten.

Wie viele Punkte hätte dein Kind?

Der Rechner stellt dieselben Fragen wie der Medizinische Dienst und zeigt dir den geschätzten Pflegegrad als Spanne. Kostenlos, anonym, etwa drei Minuten.

Pflegegrad berechnen

Vorlagen für den Antrag

Pflegetagebuch, Musterschreiben für Antrag und Widerspruch, Spickzettel für den Hausbesuch. Aus einem Antrag, der durch ist.

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Quellen

  1. § 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung
  2. § 36 SGB VIII, Mitwirkung, Hilfeplan
  3. § 10 SGB VIII, Verhältnis zu anderen Leistungen
  4. § 91 SGB VIII, Anwendungsbereich der Kostenbeteiligung
  5. § 14 SGB IX, Leistender Rehabilitationsträger, Fristen
  6. § 123 VwGO, Einstweilige Anordnung
  7. VGH München, Beschluss vom 12. November 2025, 12 CE 25.1891, Schulbegleitung bei ADHS