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Pflegegeld für Kinder 2026: Beträge je Pflegegrad

Aktualisiert am 27. Oktober 2026 · Lesezeit 6 Min

Das Pflegegeld für Kinder beträgt 2026 im Monat 347 € in Pflegegrad 2, 599 € in Pflegegrad 3, 800 € in Pflegegrad 4 und 990 € in Pflegegrad 5 (§ 37 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und ändern sich 2026 nicht, die nächste gesetzliche Anpassung kommt zum 1. Januar 2028 (§ 30 SGB XI).

Das Pflegegeld ist nur ein Teil. Mit dem Pflegegrad kommen weitere Leistungen, und manche davon musst du selbst beantragen.

Alle Leistungen 2026 im Überblick

PflegegradPflegegeld pro MonatEntlastungsbetrag pro MonatPflegehilfsmittel pro MonatVerhinderungs- und Kurzzeitpflege pro JahrPflege-Pauschbetrag pro Jahr
1kein Anspruch131 €42 €kein Anspruchkein Anspruch
2347 €131 €42 €3.539 €600 €
3599 €131 €42 €3.539 €1.100 €
4800 €131 €42 €3.539 €1.800 €
5990 €131 €42 €3.539 €1.800 €

Rechnest du nur Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel zusammen, sind das pro Jahr 6.240 € in Pflegegrad 2. In Pflegegrad 3 sind es 9.264 €. Dazu kommen die Steuerersparnis und die Ersatzpflege, wenn du sie brauchst.

Pflegegeld

Das Pflegegeld steht rechtlich deinem Kind zu, denn es ist die versicherte Person (§ 37 SGB XI). In der Praxis geht es auf das Konto der Eltern. Ihr entscheidet, wofür ihr es ausgebt. Belege will niemand sehen.

Steuern zahlst du darauf nicht. Gibt dein Kind das Geld an dich als pflegenden Elternteil weiter, bleibt es bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Auch bei Bürgergeld, Wohngeld und Unterhalt wird es nicht angerechnet, die Einzelheiten stehen im Artikel zur Anrechnung des Pflegegeldes.

Eine Pflicht hängt daran. In Pflegegrad 2 und 3 musst du halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen, in Pflegegrad 4 und 5 ebenfalls halbjährlich, freiwillig auch vierteljährlich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Vergisst du den Termin, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen, im Wiederholungsfall sogar streichen. Trag dir den nächsten Termin also gleich in den Kalender ein.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat gilt ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI). Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet. Du kannst damit zum Beispiel eine anerkannte Alltagsbegleitung bezahlen, die nachmittags die Hausaufgaben begleitet. Wie das genau geht und was nicht zählt, steht im Artikel zum Entlastungsbetrag.

Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse bis zu 42 € im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Das sind etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Bei einem Kind, das nachts noch einnässt, kommt da einiges zusammen.

Für den Umbau der Wohnung gibt es bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Bei ADHS denken Familien an einen Rückzugsraum für die Wutanfälle, an Fenstersicherungen oder an Schallschutz. Ob die Kasse eine Maßnahme anerkennt, entscheidet sie im Einzelfall. Frag deshalb vorher nach.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Ab Pflegegrad 2 bezahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege, wenn du ausfällst. Das geht bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 39 SGB XI). Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € (§ 42a SGB XI).

Die Ersatzpflege muss kein Pflegedienst sein. Übernimmt die Oma das Wochenende oder deine Freundin den Nachmittag, geht das auch. Bei Verwandten bis zum zweiten Grad, die das nicht beruflich machen, ist die Erstattung meist begrenzt: höchstens das Pflegegeld für bis zu zwei Monate, plus nachgewiesene Auslagen wie Fahrtkosten (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Für eine Freundin gilt diese Grenze nicht. Einen Antrag vorher brauchst du nicht, die Erstattung kannst du bis Ende des Folgejahres beantragen. Wie du stundenweise Betreuung abrechnest und was dabei mit dem Pflegegeld passiert, steht im Artikel zur Verhinderungspflege fürs Kind.

Pflege-Pauschbetrag in der Steuer

Pflegst du dein Kind zu Hause, bekommst du ab Pflegegrad 2 einen Pauschbetrag in der Steuererklärung (§ 33b Abs. 6 EStG). Er liegt bei 600 € in Pflegegrad 2, 1.100 € in Pflegegrad 3 und 1.800 € in Pflegegrad 4 und 5. Einzelne Kosten musst du dafür nicht nachweisen.

Eigentlich gibt es den Pauschbetrag nur, wenn du für die Pflege keine Einnahmen hast. Das Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung bekommen, zählt aber ausdrücklich nicht als Einnahme. Du bekommst also beides.

Rentenbeiträge für dich

Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für dich (§ 44 SGB XI). Voraussetzung: Du pflegst mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, und arbeitest regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden. Bei einem ADHS-Kind kommen zehn Stunden schnell zusammen, wenn du morgens beim Anziehen und abends beim Zähneputzen jedes Mal daneben stehst. Ob die Zeit reicht, prüft der Medizinische Dienst bei der Begutachtung. Gib den Pflegeaufwand dort deshalb vollständig an. Wie viel die Kasse einzahlt und was das später an Rente bringt, rechnet der Artikel zur Rente für pflegende Eltern vor.

Pflegeunterstützungsgeld bei akuter Lage

Wenn plötzlich alles kippt und du die Pflege kurzfristig organisieren musst, kannst du der Arbeit fernbleiben. Für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr gibt es dann Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse (§ 44a SGB XI). Das gilt nur, wenn du für diese Tage weder Lohn vom Arbeitgeber noch Kinderkrankengeld bekommst. Den Antrag stellst du sofort, zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung.

Was die Pflegereform ab 2027 ändern könnte

Stand 27. Oktober 2026: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Laut Entwurf würde aus dem Pflegegeld ein Entlastungsbudget mit 380 € in Pflegegrad 2, 630 € in Pflegegrad 3, 890 € in Pflegegrad 4 und 1.080 € in Pflegegrad 5 (Kabinettsentwurf PNOG). Der Entlastungsbetrag würde zum Sozialraumbudget, für Kinder und junge Menschen unter 25 mit bis zu 300 € im Monat, aber erst ab Pflegegrad 2. In Pflegegrad 1 soll es keinen Entlastungsbetrag mehr geben. Geplanter Start ist der 1. Januar 2027. Bis das Gesetz beschlossen ist, gelten die Beträge oben.

Was du diese Woche tun kannst

Hat dein Kind noch keinen Pflegegrad, mach zuerst den Pflegegrad-Rechner. Er gibt dir eine Orientierung, welcher Grad realistisch ist, und zeigt dir auf der Ergebnisseite die Beträge dafür. Die Entscheidung trifft der Medizinische Dienst. Hat dein Kind schon einen Pflegegrad, hol dir diese Woche zwei Dinge: den Termin für den nächsten Beratungsbesuch und die Anlage für den Pflege-Pauschbetrag in deiner Steuererklärung. Bei Fragen zum Einzelfall helfen VdK und SoVD oder der Pflegestützpunkt in deiner Nähe.

Häufige Fragen

Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?

Nein. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben 2026 gleich. Die nächste gesetzliche Anpassung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Eine Reform mit höheren Beträgen ab 2027 ist geplant, aber noch nicht beschlossen.

Muss ich das Pflegegeld für mein Kind versteuern?

Nein. Gibt das Kind das Pflegegeld an dich als pflegenden Elternteil weiter, bleibt es bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei. Es zählt auch nicht als Einnahme, die dir den Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung nehmen würde.

Wofür darf ich das Pflegegeld ausgeben?

Das Gesetz schreibt keinen Verwendungszweck vor und verlangt keine Belege. Die Pflegekasse geht davon aus, dass du die Pflege damit selbst sicherstellst. Du kannst davon Betreuung bezahlen oder die Stunden ausgleichen, die du weniger arbeitest.

Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 stehen dir der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Zuschüsse zum Wohnumfeld und Beratung zu.

Wie viele Punkte hätte dein Kind?

Der Rechner stellt dieselben Fragen wie der Medizinische Dienst und zeigt dir den geschätzten Pflegegrad als Spanne. Kostenlos, anonym, etwa drei Minuten.

Pflegegrad berechnen

Vorlagen für den Antrag

Pflegetagebuch, Musterschreiben für Antrag und Widerspruch, Spickzettel für den Hausbesuch. Aus einem Antrag, der durch ist.

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Quellen

  1. § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  2. § 30 SGB XI, Dynamisierung
  3. § 3 EStG, steuerfreie Einnahmen
  4. § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag
  5. § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld
  6. § 39 SGB XI, Verhinderungspflege
  7. § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag
  8. § 33b EStG, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
  9. § 44 SGB XI, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
  10. § 44a SGB XI, Pflegeunterstützungsgeld
  11. Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PDF)