Pflegegrad 1 beim Kind: Lohnt sich der Antrag?
Aktualisiert am 27. Oktober 2026 · Lesezeit 6 Min
Ja, der Antrag lohnt sich, auch wenn am Ende „nur“ Pflegegrad 1 herauskommt. Du bekommst kein Pflegegeld, aber 131 € im Monat für Entlastung, Beratung und Zuschüsse. Und der Mehrbedarf deines Kindes steht damit schwarz auf weiß in der Akte.
Warum ADHS oft bei Pflegegrad 1 landet
Für Pflegegrad 1 braucht ein Kind 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte (§ 15 SGB XI). Darunter gibt es keinen Pflegegrad. Ab 27 Punkten beginnt Pflegegrad 2.
Bei ADHS liegt der Schwerpunkt meist bei Verhalten und Konzentration. Genau dieser Bereich zählt aber nur begrenzt. Die Module 2 und 3 gehen zusammen mit höchstens 15 Prozent in die Wertung ein, und nur das stärkere von beiden zählt (§ 15 SGB XI). Die Selbstversorgung zählt dagegen 40 Prozent.
Ein Kind, das „nur“ unruhig und impulsiv ist, kommt deshalb selten über Pflegegrad 1 hinaus. Anders sieht es aus, wenn der Alltag ohne dich nicht läuft. Morgens anziehen mit zehn Aufforderungen. Zähneputzen nur mit Dabeistehen. Medikamente nur unter Aufsicht. Solche Hilfen landen in der Selbstversorgung und im Alltagsleben, und dort entstehen die Punkte.
Der Medizinische Dienst vergleicht dein Kind immer mit gesunden Kindern im gleichen Alter (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Was jedes Fünfjährige braucht, zählt nicht. Nur das Mehr zählt.
Was Pflegegrad 1 deinem Kind bringt
Welche Leistungen es in Pflegegrad 1 gibt, steht vollständig in einer eigenen Vorschrift (§ 28a SGB XI). Für Familien mit einem ADHS-Kind sind diese wichtig:
- Entlastungsbetrag: bis zu 131 € im Monat (§ 45b SGB XI). Damit bezahlst du anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel eine Betreuung am Nachmittag. In Pflegegrad 1 darf ein ambulanter Pflegedienst damit auch bei der Selbstversorgung helfen. Ab Pflegegrad 2 ist genau das ausgeschlossen.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 € im Monat (§ 40 SGB XI). Das sind etwa Bettschutzeinlagen, wenn dein Kind nachts noch einnässt. Braucht ihr nichts davon, lass es weg.
- Wohnumfeld: bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Bei ADHS kann das ein Rückzugsraum sein, in dem dein Kind nach einem Wutanfall runterkommt. Oder eine Fenstersicherung, wenn es ohne Blick für Gefahr überall hochklettert.
- Beratungsbesuch zu Hause: einmal im Halbjahr hast du Anspruch darauf (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Anders als in Pflegegrad 2 ist er freiwillig.
- Pflegeberatung und Pflegekurse: Die Pflegekasse muss dich beraten, und du kannst kostenlose Kurse für pflegende Angehörige besuchen (§ 28a SGB XI).
Nutzt du den Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel voll, sind das bis zu 2.076 € im Jahr. Dazu kommen einmalige Zuschüsse für Umbauten.
Was Pflegegrad 1 nicht bringt
In Pflegegrad 1 fehlen die großen Posten. Besser, du weißt das vor dem Bescheid:
- Kein Pflegegeld. Das gibt es erst ab Pflegegrad 2, dort 347 € im Monat (§ 37 SGB XI).
- Keine Verhinderungspflege und kein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Beides fehlt in der Liste für Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI).
- Keine Rentenbeiträge für dich als pflegenden Elternteil. Auch sie stehen nicht in § 28a SGB XI und beginnen erst ab Pflegegrad 2.
- Kein Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung. Er gilt erst ab Pflegegrad 2 (§ 33b Abs. 6 EStG).
Ein Bescheid über Pflegegrad 1 fühlt sich deshalb oft klein an. Ob ein Widerspruch Sinn ergibt, hängt am Gutachten. Fehlen dort Hilfen, die du mit einem Pflegetagebuch belegen kannst, lies Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid.
Warum es sich trotzdem lohnt
Das Geld ist das eine. Das andere: Der Mehrbedarf deines Kindes ist jetzt offiziell festgestellt. Mit dem Gutachten hast du einen Ausgangspunkt. Wird es schwerer, etwa nach dem Schulwechsel oder in der Pubertät, stellst du einen Antrag auf Höherstufung. Dann musst du nicht bei null anfangen, sondern zeigst, was sich seit dem letzten Gutachten verändert hat.
Die Pflegekasse wird mit dem Pflegegrad zu deinem Ansprechpartner. Die Pflegeberatung kennt Angebote in deiner Gegend, an die du sonst nicht denkst. Dazu gehören Betreuungsdienste, Familienentlastende Dienste und Gruppenangebote.
Und dann ist da die Luft. Zwei Nachmittage im Monat, an denen jemand anderes mit deinem Kind Hausaufgaben macht oder auf den Spielplatz geht. Das klingt klein. Nach einer Woche mit drei Nächten Wachsein und Streit wegen der falschen Socke ist es das nicht.
Die Falle beim Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt. Er wird erstattet, und zwar nur gegen Belege (§ 45b SGB XI). Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Ob auch Nachbarschaftshilfe zählt, regelt jedes Bundesland selbst. Die Babysitterin, die du privat bar bezahlst, zählt nicht.
Viele Familien lassen den Betrag liegen, weil Belege fehlen oder sie keinen anerkannten Anbieter finden. Frag deshalb gleich nach dem Bescheid bei der Pflegekasse nach einer Liste anerkannter Angebote in deiner Nähe. Ungenutzte Beträge kannst du noch bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufen (§ 45b SGB XI). Danach sind sie weg.
Was die Pflegereform ab 2027 ändern könnte
Stand 27. Oktober 2026: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.
Für Pflegegrad 1 wäre der Entwurf ein Einschnitt (Kabinettsentwurf PNOG). Die Schwelle soll von 12,5 auf 15 Punkte steigen. Der Entlastungsbetrag soll in Pflegegrad 1 wegfallen, an seine Stelle tritt eine fachliche Pflegebegleitung vor Ort. Einen Besitzstand für den Entlastungsbetrag zu Hause nennt der Entwurf nicht, nur für Kinder im Pflegeheim. Geschützt wird der Pflegegrad selbst: Wer ihn nach dem Recht von 2026 hat, verliert ihn nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen. Und ein Antrag wird nach dem Recht beurteilt, das am Tag der Antragstellung gilt (BMG).
Das alles ist ein Entwurf und kann sich im Parlament noch ändern. Wenn du bei deinem Kind mit Pflegegrad 1 rechnest, spricht aber viel dafür, den Antrag jetzt zu stellen und nicht erst im Dezember. Dann gilt für die Begutachtung noch die Grenze von 12,5 Punkten, und der Pflegegrad bleibt dir nach dem Entwurf erhalten. Mit dem Entlastungsbetrag solltest du ab 2027 trotzdem nicht fest rechnen.
Dein nächster Schritt
Mach diese Woche den Pflegegrad-Rechner. Er gibt dir eine Orientierung, ob dein Kind eher bei kein Pflegegrad, Pflegegrad 1 oder darüber liegt. Die Entscheidung trifft der Medizinische Dienst. Liegt das Ergebnis in Reichweite, stell den Antrag bei der Pflegekasse deines Kindes. Wie es danach weitergeht, steht in Pflegegrad beim Kind beantragen. Bei einem knappen Ergebnis helfen dir VdK oder SoVD mit einer persönlichen Beratung.
Häufige Fragen
Bekommt man bei Pflegegrad 1 Pflegegeld für das Kind?
Nein. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. In Pflegegrad 1 bekommst du stattdessen den Entlastungsbetrag, der gegen Rechnung erstattet wird, dazu Beratung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Umbauten.
Wie viele Punkte braucht ein Kind für Pflegegrad 1?
Nach aktuellem Recht 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte. Bei Kindern vergleicht der Medizinische Dienst die Selbständigkeit mit gleichaltrigen Kindern ohne Beeinträchtigung. Kinder bis 18 Monate werden einen Grad höher eingestuft.
Kann ich später einen höheren Pflegegrad beantragen?
Ja. Wenn der Hilfebedarf steigt, stellst du bei der Pflegekasse einen Antrag auf Höherstufung. Dann wird neu begutachtet. Ein Pflegetagebuch über zwei Wochen zeigt, was sich seit dem letzten Gutachten verändert hat.
Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?
Nicht sofort. Was du in einem Jahr nicht verbrauchst, kannst du bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt der Rest. Erstattet wird nur gegen Belege von anerkannten Anbietern.
Wie viele Punkte hätte dein Kind?
Der Rechner stellt dieselben Fragen wie der Medizinische Dienst und zeigt dir den geschätzten Pflegegrad als Spanne. Kostenlos, anonym, etwa drei Minuten.
Pflegegrad berechnenVorlagen für den Antrag
Pflegetagebuch, Musterschreiben für Antrag und Widerspruch, Spickzettel für den Hausbesuch. Aus einem Antrag, der durch ist.
Playbook ansehenQuellen
- § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- § 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 37 SGB XI, Pflegegeld und Beratung in der eigenen Häuslichkeit
- § 33b EStG, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (30. September 2026)
- Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), PDF
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